Die GMAV wird alle 4 Jahre nach den Mitarbeitervertretungswahlen durch die Vorsitzenden der Mitarbeitervertretungen gewählt.
Die GMAV wählt aus ihrer Mitte den/die Vorsitzende. Im Bereich der Rechtsstellung und Geschäftsführung gelten die Paragraphen für die Mitarbeitervertretung entsprechend.
Zur Zeit sind folgende Freistellungsregelungen vereinbart: Die Vorsitzende 75% der regelmäßigen Arbeitszeit, die beiden stellvertretenden Vorsitzenden 60%, die anderen Mitglieder mit je 50% der regelmäßigen Arbeitszeit.
Im Gegensatz zu den Mitarbeitervertretungen hat die GMAV kein Mitbestimmungsrecht sondern „nur“ ein Mitwirkungsrecht bei allen Angelegenheiten die die Belange der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen im gesamten Kirchengebiet betreffen und nicht in die Zuständigkeit der Arbeitsrechtlichen Kommission fallen. Dazu ist die GMAV in ständigen Kontakt mit der Kirchenverwaltung um die Interessen der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen zu vertreten.
Weiterhin entsendet die GMAV die Beisitzer und deren Stellvertreter für die Arbeitnehmerseite in die Schlichtungsstelle, bildet die Mitarbeitervertreter fort und berät und unterstützt die Mitarbeitervertretungen bei Bedarf.
Regelmäßig werden auf Propsteiebene Treffen der Mitarbeitervertretungen durchgeführt um die Kollegen und Kolleginnen über neue Entwicklungen in der EKHN zu informieren und den Meinungsaustausch und die Willensbildung zu ermöglichen. Durch Vorschläge, Anregungen und Anträge nimmt die GMAV Einfluss auf die Diskussionen und Beschlüsse in der arbeitsrechtlichen Kommission. Auf EKD Ebene arbeitet die GMAV mit anderen GMAV’en (Gesamtausschüsse) in der Ständigen Konferenz (STÄKO) zusammen um den Meinungsaustausch und die Willensbildung auf EKD Ebene zu ermöglichen
Die verschiedenen Zuständigkeiten innerhalb GMAV und wer in welcher Region zuständig ist, finden Sie auf der Seite GMAV Mitglieder und Schwerpunkte.
Die MAVen und die GMV ist somit für die Umsetzung des Arbeitsrechts zuständig.
Die Arbeitsrechts Setzung, also die Gestaltung der Kirchliche Dienstvertragsordnung (KDO) erfolgt im sogenannten dritten Weg bei den Kirchen in der Arbeitsrechtlichen Kommision. Hier haben die Mitarbeitendenvertretungen keinen Einfluss.
Wenn keine der Vereinigungen kirchlicher Mitarbeiter entsendungsberechtigt ist oder von ihrem Entsendungsrecht gemäß § 7 (ARRG.EKHN) Gebrauch macht, werden die Vertreter der Mitarbeiter durch die Gesamtmitarbeitervertretung der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau entsandt.
Dies ist derzeit nicht der Fall.