Der Europäische Gerichtshof (EuGH) erklärt die gängige Praxis – die Anpassung des entstanden Urlaubsanspruches beim Wechsel von Vollzeit auf Teilzeit entsprechend der Reduzierung der Arbeitstage – mit Beschluss vom 13.06.2013 mit dem Unionsrecht unvereinbar. Bei Haufe online gibt es dazu folgenden Bericht:
„Urlaubskürzung bei Wechsel von Vollzeit in Teilzeit ist nicht zulässig.“